Bei Kostenersätzen für das Aufladen eines arbeitgebereigenen E-Fahrzeugs im Privatbereich des Arbeitnehmers (zB beim Wohnhaus) ist insoweit kein Sachbezug anzusetzen, als beim Aufladen durch den Arbeitnehmer an einer nicht öffentlichen Ladestation die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zu diesem E-Fahrzeug sichergestellt wird und die Höhe den gem § 4c Abs 1 Z 2 lit b Sachbezugswerteverordnung ermittelten Strompreis für das Kalenderjahr 2025 von 35,889 Cent/kWh nicht übersteigt (siehe auch Rz 207e und Rz 207h LStR). Erlass des BMF 25. 10. 2024, 2024-0.770.739.
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