Steuerrecht

Ersatz einer über den Geschäftsführer verhängten Geldstrafe: Betriebsausgabe bei der GmbH, Arbeitslohn beim Organ

Rudolf Wanke

Ersetzt eine Gesellschaft mbH ihrem (nicht an der GmbH beteiligten) Geschäftsführer die Kosten, welche diesem aus der Verhängung von Geldstrafen nach dem AusländerbeschäftigungsG wegen verbotener Beschäftigung von Arbeitern auf Baustellen der GmbH erwachsen sind, so stellt dies für den Geschäftsführer steuerpflichtigen Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und für die Baugesellschaft nach einhelliger österr Lehre eine Betriebsausgabe dar1) 2). Bei einem an der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer läge gleichfalls ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis, nicht aber eine verdeckte Gewinnausschüttung vor3).

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Artikel-Nr.
RdW 1992, 255

01.07.1992
Heft 7/1992
Autor/in
Rudolf Wanke

Hofrat Dr. Rudolf Wanke ist seit Gründung des Unabhängigen Finanzsenats Senatsvorsitzender des UFS an der Außenstelle Wien und war zuvor Vorstand einer Fach- und Rechtsmittelabteilung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.

Publikationen:

Das Verfahren vor den weisungsfreien Berufungssenaten (1994); Gesetz über den Unabhängigen Finanzsenat (UFSG, 2007); Mitherausgeber von Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, Einkommensteuergesetz (EStG, Loseblattausgabe 2001); sowie zahlreiche Fachartikel.