Ersetzt eine Gesellschaft mbH ihrem (nicht an der GmbH beteiligten) Geschäftsführer die Kosten, welche diesem aus der Verhängung von Geldstrafen nach dem AusländerbeschäftigungsG wegen verbotener Beschäftigung von Arbeitern auf Baustellen der GmbH erwachsen sind, so stellt dies für den Geschäftsführer steuerpflichtigen Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und für die Baugesellschaft nach einhelliger österr Lehre eine Betriebsausgabe dar1) 2). Bei einem an der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer läge gleichfalls ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis, nicht aber eine verdeckte Gewinnausschüttung vor3).
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