Rechtsgeschäfte sind nach dem III. Abschnitt des GebG mit einer Ausnahme1 nur dann gebührenpflichtig, wenn darüber eine Urkunde errichtet wird (§ 15 Abs 1 GebG), wobei der Begriff der Urkunde auch ihre Unterzeichnung einschließt.
Die formale Anknüpfung2 an den Urkundenbegriff und die Unterzeichnung eröffnet bekanntlich Möglichkeiten, die Gebühr zu vermeiden. Da der Gesetzgeber dies hintanhalten möchte, ist das Gebührengesetz durch eine Reihe von Umgehungsbestimmungen geprägt. So erweitert etwa § 18 GebG den Grundtatbestand der Beurkundung durch einige weitere sogenannte "Ersatzbeurkundungstatbestände". Neben der Verhandlungsniederschrift und dem Gedenkprotokoll ist einer davon § 18 Abs 4 GebG:
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.