Der Beitrag zeigt, wie sich die intransparente Gestaltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen manifestieren kann und worauf bei der Transparenzprüfung nach§ 6 Abs 3 KSchGim Einzelnen geachtet werden muss.
§ 6 Abs 3 KSchG bestimmt die Unwirksamkeit von „unklar oder unverständlich“ abgefassten (= intransparenten) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen1). Anders als § 869 ABGB, der die Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen2) vorsieht, deren Sinn sich mit den Auslegungsregeln der §§ 914 f ABGB, auch unter erheblichem Denkaufwand und mit umfangreichem juristischem Wissen, nicht ermitteln lässt, ist eine Klausel gem § 6 Abs 3 KSchG schon dann ungültig, wenn der objektiv feststellbare Inhalt von einem typischerweise an der betreffenden Vertragsart beteiligten Durchschnittskunden nicht durchschaut wird3). Allgemeine Geschäftsbedingungen dürfen ihren Inhalt nicht verschleiern. Der Kunde soll durch die transparente AGB-Gestaltung in die Lage versetzt werden, sich mit zumutbaren Mitteln Kenntnis vom Inhalt der Klauseln zu verschaffen, auf die er sich einlässt. Ausdrücklich sei darauf hingewiesen, dass das Transparenzgebot nicht bestimmte Inhalte für unzulässig erklärt, sondern ausschließlich an der Art der Präsentation des Inhalts anknüpft4). Von mehreren Darstellungsarten ist jene zu wählen, die den Inhalt nicht unterdrückt, sondern deutlich macht. Die transparenteste aller Darstellungen genügt immer und jedenfalls den Anforderungen des § 6 Abs 3 KSchG.
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