Nach § 33 ErbStG ist die ErbSt zu erstatten
a) im Fall des Widerrufes einer Schenkung,
b) wenn ein Erwerb von Todes wegen herausgegeben werden muß und das herausgegebene Vermögen beim Empfänger einen Erwerb von Todes wegen darstellt.
Im vorliegenden Fall schenkt der Erblasser zu Lebzeiten, der Beschenkte muß jedoch nach dem Tod des Erblassers das Geschenk an Pflichtteilsberechtigte wegen Pflichtteilsverkürzung herausgeben. Nach dem Wortlaut liegt dieser Fall zwischen den ausdrücklich geregelten Fällen der lit a und lit b des § 33 ErbStG. Da Erwerbe von Todes wegen und Erwerbe unter Lebenden nach dem ErbStG jedoch weitgehend gleich behandelt werden (s insbesondere § 8 ErbStG) und eine Erstattung der ErbSt sowohl für den Fall des Widerrufes einer Schenkung unter Lebenden als auch für den Fall der Herausgabe eines Erwerbes von Todes wegen vorgesehen ist, ist es sachlich (Art 7 B-VG) nicht zu rechtfertigen, die ErbSt dann nicht zu erstatten, wenn eine Schenkung des Erblassers infolge einer Pflichtteilsverkürzung nach dem Tod des Erblassers herausgegeben werden muß. Im Sinn einer verfassungskonformen Interpretation ist es geboten, die vorliegende Lücke des Gesetzeswortlautes durch Analogie zu schließen. (Zur Analogie als Instrument verfassungskonformer Interpretation s zB VfGH 4. 12. 1985, B 148/82, JBl 1986, 368; 8. 10. 1985, B 384/83, ÖStZB 1986, 401; 3. 12. 1983, G 37/80, G 66/82, G 64/83, VfSlg 9884; 30. 6. 1983, G 52/82, VfSlg 9748; 28. 9. 1990, B 699/89, ÖStZB 1991, 502; 29. 9. 1990, B 1574/89, ÖStZB 1991, 503.) Die ErbSt ist somit an den Beschenkten zu erstatten, soweit er das Geschenk herausgeben muß. Das herausgegebene Geschenk unterliegt bei den Pflichtteilsberechtigten der ErbSt (§ 2 Abs 1 Z 1 ErbStG).
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