In Österreich wurde insb seit dem Steuerabkommen mit Liechtenstein vermehrt die Möglichkeit diskutiert, Substiftungen oder Nachfolgestiftungen österreichischer Privatstiftungen in Liechtenstein zu errichten oder einfach den Sitz einer bestehenden österreichischen Privatstiftung nach Liechtenstein zu verlegen.
Mit der Eintragung der Privatstiftung im Firmenbuch entsteht die Privatstiftung als juristische Person.2 Der Sitz der Privatstiftung muss gem § 1 Abs 1 PSG im Inland liegen.3 Die Stiftungserklärung hat gem § 9 Abs 1 Z 4 PSG den Sitz der Privatstiftung zu enthalten. Nach hA muss der Sitz nicht unbedingt mit dem Ort ident sein, von dem aus die Haupttätigkeit der Privatstiftung geführt wird oder die leitenden Entscheidungen getroffen werden.4 Der Sitz muss auch nicht mit der Geschäftsanschrift der Privatstiftung übereinstimmen. Verlegt die Privatstiftung ihren Sitz ins Ausland, ist sie vom Firmenbuchgericht grundsätzlich von Amts wegen zu löschen. Diese Rechtsfolge ist auch unionsrechtlich zulässig, sofern nicht die fremde Rechtsordnung die formwechselnde Umwandlung oder sonstige Übertragung auf eine ausländische Stiftung zulässt.5
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