Der Beitrag klärt den Anwendungsraum einer ertragsteuerneutralen Übertragung von Altvermögen (= Vermögen, das einer Privatstiftung vor Ablauf des 31. 7. 2008 zugewendet worden ist) zwischen Privatstiftungen (Vermögensmassen) nach § 27 Abs 1 Z 8 lit g EStG.
Eine Privatstiftung möchte Altvermögen 1 (= Vermögen, das der Privatstiftung vor dem Ablauf des 31. 7. 2008 zugewendet worden ist) auf eine andere Privatstiftung übertragen.
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