In diesem Aufsatz wird die erste Entscheidung des OGH zur Frage der ungeschriebenen Hauptversammlungszuständigkeiten gewürdigt. Die sich hier im Anschluss stellende Frage der notwendigen Mehrheit beantwortet der Autor unter Hinweis auf § 113 AktG in Richtung einfacher Mehrheit.
Wien
Der OGH hat in seinem Beschluss vom 11. 3. 1996 zu 1 Ob 566/95 sich soweit es ersichtlich ist zum ersten Mal mit der Frage der ungeschriebenen Hauptversammlungskompetenzen im Sinne der HOLZMÜLLER-Entscheidung des BGH (BGHZ 83, 119) auseinandergesetzt. Aufgrund des Provisorialverfahrens hat der OGH sich nicht in der Sache selbst mit dem Problem auseinandergesetzt, da seiner Meinung nach die Feststellung des faktischen und rechtlichen Ist-Zustandes des Konzerns (hier Gegnerin der gefährdeten Partei) erhebliche Schwierigkeiten bereite. Der OGH referierte in seiner Entscheidung die Stellungnahmen von SCHIEMER (SCHIEMER/JABORNEGG/STRASSER, AktG3, § 103 Rz 10), von DORALT (in KASTNER/DORALT/NOWOTNY, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechts5, 264 f) vonNOWOTNY (NOWOTNY, Handels- und gesellschaftsrechtlichen Probleme der Unternehmensteilung, DRdA 1989, 93, 94 f) und von FROTZ (FROTZ, Zur Absicherung der Organmitglieder einer AG gegen Haftungsansprüche der Gesellschaft, FS-Kurt Wagner (1987), 139). Ein Eingehen in die Sache unterließ der OGH bedauerlicherweise, wodurch es pro futuro nicht möglich sein wird, eine Linie des OGH festzustellen.
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