Wirtschaftsrecht

ETA-Bomben & MKS - Storno des Reisevertrags?

Ingrid Bläumauer

In Fällen höherer Gewalt (Krieg, Naturkatastrophen, Seuchen) darf der Kunde den Reisevertrag nur dann kostenfrei stornieren, wenn der Reiseantritt unzumutbar ist oder die Durchführung der Reise unmöglich wurde. Bloße (subjektive) Angst vor Ansteckungs- oder Verletzungsgefahr rechtfertigt keinen Gratis-Rücktritt. Wer jedes Risiko vermeiden will, darf nicht verreisen.

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Artikel-Nr.
RdW 2001/360

15.06.2001
Heft 6/2001
Autor/in
Ingrid Bläumauer

Dr. Ingrid Bläumauer ist Rechtsanwältin in Wien und betreibt eine Kanzlei-Sprechstelle in Waidhofen/Ybbs. Ihre Spezialgebiete sind: Familien- und Scheidungsrecht, Erbrecht und Reiserecht. Sie ist Autorin des Buches „Reiserecht“, publiziert regelmäßig Fachartikel und hält Vorträge zu den Themen Reiserecht und Scheidungsrecht.