Das EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 normiere einerseits in § 40 FinStrG einen neuen Tatbestand für schwerwiegende Verstöße gegen das Mehrwertsteuersystem, den "grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug". Andererseits werde für 100.000 € übersteigende Wertbeträge die Freiheitsstrafen von zwei auf vier Jahre erhöht. Schließlich würde das Finanzvergehen für die Verletzung von Verpflichtungen iZm dem Register für wirtschaftliche Eigentümer angepasst. Damit seien die Vorgaben der EU umgesetzt worden. Zusätzlich sei die gewerbsmäßige Tatbegehung als Qualifikation gestrichen worden, aber als Erschwerungsgrund bei der Strafbemessung berücksichtigt, und seien die Wertgrenzen für den Abgabenbetrug angepasst sowie die Strafbarkeitsschwelle im FinStrG auf grobe Fahrlässigkeit angehoben worden.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.