Durch das EU-GesRÄG wird die Einteilung der Kapitalgesellschaften von zwei auf drei Größenklassen geändert. Dabei werden nicht nur die Grenzen für die kleine Kapitalgesellschaft im Verhältnis zur bisherigen Rechtslage verringert, sondern auch die Eintrittsgrößen für die große Gesellschaft herabgesetzt. Diese Neuregelung birgt die Eventualität in sich, dass die Erfüllung der Merkmale verschiedener Größenklassen in aufeinander folgenden Geschäftsjahren verstärkt auftreten kann. Deshalb kommt dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsfolgen eine wesentliche Bedeutung zu.
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