Seit 1. 10. 2023 sei die EU-Verordnung über ein CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM-VO) anwendbar. Mit dieser Verordnung würden Unternehmen, die gewisse in der Produktion emissionsintensive Güter in die EU importieren, zur Herstellung von Wettbewerbsgleichheit mit EU-Unternehmen ua dazu verpflichtet, eine von der Menge an in der Produktion angefallenen CO2-Emissionen abhängige Anzahl von CBAM-Zertifikaten zu erwerben. Der Preis der CBAM-Zertifikate sei nicht fixiert, sondern bilde sich dynamisch auf Grundlage der Preisentwicklung von EU-EHS-Zertifikaten. Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob die CBAM-Zertifikate eine Abgabe iSd § 1 bis 3 BAO sind und der Anwendungsbereich der BAO daher im Hinblick auf CBAM eröffnet ist.
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