Stellt die nationale Behörde bei ein und derselben Prüfung mehrere "systematische Verstöße" gegen die Anforderungen lt Art 59 Abs 1 4. GW-RL fest, darf grds - unter Beachtung insb des Effektivitäts- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - für jeden dieser Verstöße eine gesonderte Geldbuße auf Basis des Höchstbetrags der national zulässigen Geldbuße festgesetzt werden. EuGH 19. 6. 2025, C-671/23, Lietuvos bankas.
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