Arbeitsrecht

EuGH: Anpassung des Behinderungsbegriffs und Teilzeitarbeit als verhältnismäßige Vorkehrungsmaßnahme

Dr. Hans Georg Laimer, LL.M (LSE) / Mag. Lukas Wieser

Die Richtlinie 2000/781 ist in Übereinstimmung mit dem UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen2 auszulegen. In zwei aktuellen dänischen Anlassfällen3 stellte der EuGH klar, dass eine heilbare oder unheilbare Krankheit unter den Begriff "Behinderung" im Sinne der Richtlinie 2000/78 fallen kann. Der Gerichtshof nahm damit eine Anpassung seines in der Rs Navas 4 definierten Behinderungsbegriffs vor. Weiters hielt er fest, dass es bei der Feststellung der Behinderung nicht auf die Art einer allenfalls vom Arbeitgeber zu treffenden geeigneten Maßnahme ankommt. Die Reduktion der Arbeitszeit kann eine geeignete Maßnahme im Sinne der Richtlinie 2000/78 darstellen.

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Artikel-Nr.
RdW 2013/415

16.07.2013
Heft 7/2013
Autor/in
Hans Georg Laimer

Dr. Hans Georg Laimer, LL.M. (LSE) ist Partner bei Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien. Er leitet das Arbeitsrecht-Team der Kanzlei und unterstützt Unternehmen in allen Fragen des Arbeitsrechts.

Publikationen:

Fachautor im Bereich Arbeitsrecht, zB Employment Law - A Basic Primer (2. Auflage 2012).

Lukas Wieser

Mag. Lukas Wieser, LL.M. (IELPO) ist Rechtsanwalt bei Zeiler Floyd Zadkovich in Wien. Er ist auf Arbeitsrecht und Transportrecht spezialisiert. Er berät und vertritt vor Gericht in sämtlichen arbeitsrechtlichen Belangen.