Nachdem derEuGH in seinem Urteil vom08.03.2001in der RsJauchfestgestellt hatte, dass das Pflegegeld dem gemeinschaftsrechtlichen „Exportprinzip“ unterliegt, war in Österreich unklar, ob dies auch für die Ausgleichszulage gelten soll. Im jüngst ergangenen Urteil desEuGH vom29.04.2004in der RsSkalkahat der EuGH jedoch klargestellt, dass die Ausgleichszulage nicht exportierpflichtig ist. Sie gebührt daher nur jenen Pensionisten, die ihren Wohnsitz in Österreich haben. Im Folgenden wird auf die genannte Judikatur des EuGH näher eingegangen.
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