Wirtschaftsrecht

EuGH: Befristung des Rücktrittsrechts beim Haustürgeschäft trotz unterbliebener Belehrung zulässig

a. Univ.-Prof. Dr. Andreas Vonkilch

Die EuGH-Entscheidung in der Rs Hamilton zeigt auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene Grenzen des Verbraucherschutzes bei Haustürgeschäften auf. Zugleich wirft diese Entscheidung auch für das nationale Recht rechtsdogmatische und rechtspolitische Fragen auf.

Nicht zuletzt die EuGH-Entscheidung Simone Leitner hat dem heimischen Juristen eindringlich jene Probleme vor Augen geführt, die dann drohen, wenn der nationale Gesetzgeber die Vorgaben von Verbraucherschutz-RL (bzw das, was der EuGH letztlich als Inhalt dieser Vorgaben ansieht) zu spät im nationalen Recht umsetzt. Seit der EuGH-Entscheidung im Fall Hamilton 1 müssen wir freilich erkennen, dass es ebenfalls nicht ganz unproblematisch ist, wenn der nationale Gesetzgeber, gleichsam in vorauseilendem Gehorsam vor dem EuGH, etwas im nationalen Recht "umsetzt", was dann der EuGH als von den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gar nicht gefordert ansieht. Und dass beides, Sanierung der verspäteten Umsetzung der Pauschalreise-RL2 und vermeintliche "Umsetzung" der Haustürgeschäftsrichtlinie3 im Lichte der EuGH-Entscheidung Heininger, in ein und demselben Gesetz, nämlich dem ZivRÄG 2004, anzutreffen ist, stellt wohl einen gewissen Treppenwitz der immer öfter stattfindenden Odyssee des Verbraucherschutzes zwischen Österreich und Brüssel (bzw Luxemburg) dar.

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Artikel-Nr.
RdW 2008/710

16.12.2008
Heft 12/2008
Autor/in
Andreas Vonkilch

Dr. Andreas Vonkilch ist Univ.-Prof. am Institut für Zivilrecht der Universität Innsbruck.

Publikationen:
Rund 200 Publikationen zum gesamten Zivilrecht, dem Verbraucherrecht, dem Recht der Finanzdienstleistungen und dem Immobilienrecht.