Der rechtmäßige Erwerber eines Computerprogramms ist berechtigt, dieses ganz oder teilweise zu dekompilieren, um Fehler zu berichtigen, die das Funktionieren dieses Programms beeinträchtigen. Diese Berichtigung darf auch darin bestehen, eine Funktion zu deaktivieren, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Anwendung beeinträchtigt, zu der dieses Programm gehört.
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