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EuGH: Computerprogramm - Dekompilierung

Bearbeiterinnen: Sabine Kriwanek / Barbara Tuma

Der rechtmäßige Erwerber eines Computerprogramms ist berechtigt, dieses ganz oder teilweise zu dekompilieren, um Fehler zu berichtigen, die das Funktionieren dieses Programms beeinträchtigen. Diese Berichtigung darf auch darin bestehen, eine Funktion zu deaktivieren, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Anwendung beeinträchtigt, zu der dieses Programm gehört.

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Artikel-Nr.
RdW 2021/593

18.11.2021
Heft 11/2021