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EuGH: Dopingbekämpfung - Datenschutz

Bearbeiterinnen: Sabine Kriwanek / Barbara Tuma

Die ö Unabhängige Schiedskommission (USK) hat Vorlagefragen betr die Veröffentlichung personenbezogener Daten eines gedopten Profisportlers auf der Website der nationalen Anti-Doping-Behörde an den EuGH gerichtet. Anders als die Generalanwältin ist der EuGH der Ansicht, dass die USK nicht als "Gericht" iSv Art 267 AEUV eingestuft werden kann, so dass ihr Vorabentscheidungsersuchen unzulässig ist. Die USK erfüllt zwar die Kriterien der gesetzlichen Grundlage, des ständigen Charakters, der obligatorischen Gerichtsbarkeit und des streitigen Verfahrens, genügt jedoch nicht dem Unabhängigkeitskriterium. Der Umstand, dass die USK nicht als "Gericht" iSv Art 267 AEUV eingestuft werden kann, befreit sie jedoch nicht von der Verpflichtung, beim Erlass ihrer Entscheidungen die Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten und erforderlichenfalls nationale Vorschriften unangewendet zu lassen, die im Widerspruch zu unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts stehen, da diese Verpflichtungen für alle zuständigen nationalen Behörden gelten und nicht nur für Gerichte. EuGH 7. 5. 2024, C-115/22, NADA ua. (Zu den Schlussanträgen der Generalanwältin siehe RdW 2023/514.)

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Artikel-Nr.
RdW 2024/269

14.06.2024
Heft 6/2024