Das EU-Bio-Logo darf nicht auf Erzeugnissen angebracht werden, die von Tieren stammen, die ohne vorherige Betäubung einer rituellen Schlachtung unterzogen wurden. EuGH 26. 2. 2019, C-497/17, Oeuvre d’assistance aux bêtes d’abattoirs; zu einem französischen Vorabentscheidungsersuchen.
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