Tritt der Fluggast seine Schadenersatzforderung gegen das Luftfahrtunternehmen an eine Handelgesellschaft ab und stellt das nationale Gericht anlässlich der Klage der Handelsgesellschaft gegen das Luftfahrtunternehmen von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Klausel im Beförderungsvertrag fest, hat das Gericht nicht den Fluggast zu befragen, ob er sich auf die Missbräuchlichkeit der Klausel berufen möchte oder der Anwendung der Klausel zustimmt. Vielmehr muss das Gericht den Parteien des bei ihm anhängigen Rechtsstreits die Möglichkeit einräumen, ihre jeweiligen Argumente im Rahmen einer kontradiktorischen Erörterung geltend zu machen, und sich vergewissern, dass die Handelsgesellschaft, an die die Forderung abgetreten wurde, begehrt, dass diese Klausel für nicht anwendbar erklärt wird. EuGH 11. 4. 2024, C-173/23, Air Europa Líneas Aéreas; zu einem spanischen Vorabentscheidungsersuchen.
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