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EuGH: Flugverspätung - Ausgleichszahlung

Bearbeiterinnen: Sabine Kriwanek / Barbara Tuma

Damit ein Fluggast bei einer Verspätung seines Fluges von drei Stunden oder mehr die Ausgleichszahlung gem Art 5 Abs 1 und Art 7 Abs 1 VO (EG) 261/2004 (FluggastrechteVO) erhält, muss er sich rechtzeitig zur Abfertigung bzw bei Online-Registrierung am Flughafen bei einem Vertreter des ausführenden Luftfahrtunternehmens eingefunden haben.

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Artikel-Nr.
RdW 2024/59

15.02.2024
Heft 2/2024