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EuGH-GA: Dokumente ausländischer SV-Träger - Bindungswirkung

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

In einem vom VwGH eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren (Ro 2016/08/0013 und Ro 2016/08/0014, RdW 2016/535, 730) betr die Bindungswirkung von Dokumenten eines ausländischen SV-Trägers über die SV-Pflicht in diesem Mitgliedstaat kommt der Generalanwalt beim EuGH in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass die Bindungswirkung solcher Dokumente (hier: vom ungarischen SV-Träger ausgestellte A1-Dokumente betr die SV-Pflicht in Ungarn von ungarischen AN, die nach Österrreich entsendet wurden) auch in einem Verfahren vor einem Gericht iSd Art 267 AEUV besteht, solange das Dokument nicht widerrufen oder für ungültig erklärt wird, und auch dann, wenn das Dokument erst nach dem Anschluss des betreffenden AN an das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats ausgestellt wurde (in einem solchen Fall kann das Dokument auch rückwirkend gelten). Weiters vertritt der Generalanwalt die Ansicht, dass das in Art 12 Abs 1 VO (EG) 883/2004 normierte "Ablöseverbot" dann nicht zur Anwendung kommt, wenn ein AN zur Ausführung einer Arbeit entsendet wird, die zuvor ein AN ausgeführt hat, der von einem anderen AG entsendet worden war; ob diese beiden entsendenden AG ihren Sitz im selben Mitgliedstaat haben oder nicht, hält der Generalanwalt dabei für nicht maßgeblich. Bestehen jedoch personelle und/oder organisatorische Verflechtungen zwischen diesen AG, ist zu prüfen, ob die Entsendungen auf die Umgehung des "Ablöseverbots" abzielen. Schlussanträge des Generalanwalts 31. 1. 2017, C-527/16, Alpenrind.

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Artikel-Nr.
RdW 2018/57

19.02.2018
Heft 2/2018