Gem der E EuGH C-601/17 (= RdW 2018/455) ist die Vermittlungsprovision grds Teil der Erstattungsleistung. Das Luftfahrtunternehmen muss die genaue Höhe dieser Provision nicht kennen. Von der Verpflichtung zur Erstattung der Provision kann es sich durch den Nachweis befreien, dass es von der Erhebung der Provision nichts wusste und diese nicht gebilligt hat. Schlussanträge des Generalanwalts 19. 6. 2025, C-45/24, VKI. Zum Vorabentscheidungsersuchen 8 Ob 111/23s, RdW 2024/122.
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