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EuGH-GA: Kartellrechtsverstoß - Schadenersatz für Förderstellen?

Bearbeiterinnen: Sabine Kriwanek / Barbara Tuma

Nach Ansicht der Generalanwältin zu Vorlagefragen des OGH ist Art 101 AEUV dahin auszulegen, dass von den Kartellbeteiligten auch Personen den Ersatz von Schäden verlangen können, die nicht auf dem betroffenen Markt als Anbieter oder Nachfrager tätig sind.

Dies umfasst somit auch - wie hier - staatliche Kreditgeber, die zu vergünstigten Bedingungen Darlehen an Abnehmer der Kartellbeteiligten gewähren und deren Schaden darin liegt, dass die Darlehenssumme (wegen der höheren Produktkosten) höher war, als sie ohne das Kartell gewesen wäre, weshalb die Kreditgeber diese Beträge nicht zum marktüblichen Zinssatz anlegen oder zur Tilgung laufender Kredite verwenden konnten. Schlussanträge der Generalanwältin 29. 7. 2019, C-435/18, Otis Gesellschaft ua. (Zum Vorabentscheidungsersuchen OGH 17. 5. 2018, 9 Ob 44/17m, RdW 2018/532.)

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Artikel-Nr.
RdW 2019/394

21.08.2019
Heft 8/2019