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EuGH-GA: Soziales Netzwerk - Schutz der Persönlichkeitsrechte

Bearbeiterinnen: Sabine Kriwanek / Barbara Tuma

Nach festgestellter Verletzung von Persönlichkeitsrechten (hier: in einem Sicherungsverfahren) kann dem Betreiber des sozialen Netzwerks nach Ansicht des Generalanwalts aufgetragen werden, wortgleiche Inhalte aller Nutzer und sinngleiche Inhalte des betreffenden Nutzers herauszufiltern.

Die räumliche Reichweite einer Löschungspflicht, die einem Host-Provider im Wege einer gerichtlichen Verfügung auferlegt wird, ist weder in Art 15 Abs 1 noch in irgendeiner anderen Bestimmung der RL 2000/31/EG geregelt, sodass es auf dieser Basis nicht verboten ist, von einem Host-Provider die weltweite Entfernung von Informationen zu verlangen. Schlussanträge des Generalanwalts 4. 6. 2019, C-18/18, Glawischnig-Piesczek. (Zum Vorabentscheidungsersuchen OGH 25. 10. 2017, 6 Ob 116/17b, RdW 2018/115.)

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Artikel-Nr.
RdW 2019/343

24.07.2019
Heft 7/2019