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EuGH: Haftpflichtversicherung auch für nicht verwendetes Kfz

Bearbeiterinnen: Barbara Tuma / Sabine Kriwanek

Eine Kfz-Haftpflichtversicherung muss auch für ein Fahrzeug abgeschlossen werden, das weiterhin in einem Mitgliedstaat zugelassen und fahrbereit ist, das sein Eigentümer aber nicht mehr nutzen will und daher auf einem Privatgrundstück abgestellt hat. Entstehen durch ein derartiges, nicht versichertes Fahrzeug bei einem Unfall Schäden, die von der nationalen Entschädigungsstelle ersetzt werden, kann diese nach den nationalen Vorschriften einen Rückgriffsanspruch nicht nur gegen den oder die Verursacher des Unfalls haben, sondern auch gegen die Person, die für das Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung hätte abschließen müssen, dies aber nicht getan hat. Von einer zivilrechtlichen Verantwortlichkeit dieser Person für den Unfall ist ein solcher Regressanspruch nicht abhängig. EuGH 4. 9. 2018, C-80/17, Juliana; zu einem portugiesischen Vorabentscheidungsersuchen.

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Artikel-Nr.
RdW 2018/456

16.10.2018
Heft 10/2018