Verteilt der Hersteller (Erstlieferant) an die Konsumenten Preisnachlass- oder Preiserstattungsgutscheine, kürzen diese Gutscheine die Bemessungsgrundlage des Herstellers. Damit ist die Rechtsprechung des VwGH zu „Treueprämien“ überholt.
Ein Hersteller von Körperpflegemitteln liefert seine Produkte im Inland an diverse Händler, die ihrerseits die Waren teils an andere Händler und teils an Letztverbraucher verkaufen. Zur Förderung des Einzelhandelsverkaufs an den Letztverbraucher verwendet der Hersteller einerseits Preisnachlassgutscheine, andererseits Preiserstattungsgutscheine.
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