Rund 7,5 Jahre nach dem Urteil in der Rs Marks & Spencer 1 hat der EuGH erneut zur Frage der grenzüberschreitenden Verwertung von Verlusten zwischen Konzerngesellschaften Stellung genommen. Unter Verweis auf die Entscheidungsgründe in der Rs Marks & Spencer hat der EuGH auch hier die grenzüberschreitende Verlustverwertung vom Vorliegen finaler Verluste im Quellenstaat abhängig gemacht. Ziel dieses Beitrags ist eine kurze Darstellung der Urteilsbegründung des EuGH in der Rs A Oy2 sowie möglicher Auswirkungen auf das österreichische Steuerrecht.
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