Der EuGH hat in zwei Urteilen, ergangen aufgrund von Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesarbeitsgerichts, die Rechte der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Verfall und der Verjährung von Urlaubsansprüchen neuerlich gestärkt - es ging jeweils um eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub. So hat er ausgesprochen, dass es für den Verfall des Urlaubsanspruchs entscheidend sei, ob der Arbeitgeber seinen Teil zum möglichen Urlaubsverbrauch beigetragen und bspw darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub bald verfällt. Für eine Verjährung muss er den Arbeitnehmer zuvor durch entsprechende Aufforderung tatsächlich in die Lage versetzt haben, seinen Urlaubsanspruch auszuüben. EuGH 22. 9. 2022, C-120/21, LB, C-518/20, Fraport.
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