Steuerrecht

EuGH: Kommt PKW-Vorsteuerabzug?

Nikolaus Zorn

Eine Entscheidung der EuGH könnte den österreichischen Gesetzgeber zwingen, den Vorsteuerabzug für Firmen-Pkw zuzulassen.

In Österreich haben Unternehmer keinen Vorsteuerabzug für PKW und Kombi (dh für Anschaffung, Leasing, Wartung und Reparatur von PKW). In Deutschland gibt es keine Sonderbestimmungen für PKW und Kombi (dh Unternehmer können auch für PKW und Kombi die Vorsteuern uneingeschränkt geltend machen). Beim Beitritt Österreichs zur EU hat man in Österreich erkannt, dass österreichische Unternehmer ihren PKW in Deutschland leasen könnten und damit in den Genuss des Vorsteuerabzuges kämen. Nach österreichischem und nach deutschem Recht werden nämlich Leasingumsätze in jenem Land der Umsatzsteuer unterzogen, in dem die Leasingfirma ihren Sitz hat. Wenn ein Tiroler Unternehmer über eine Münchner Leasingfirma einen PKW least, so ist dieser Mietumsatz in Deutschland getätigt und unterliegt der deutschen Umsatzsteuer, und zwar auch dann, wenn der Tiroler Unternehmer den PKW ausschließlich in Österreich verwendet. Da Deutschland keine Einschränkungen vom Vorsteuerabzug kennt, würde das deutsche Finanzamt dem Tiroler Unternehmer die Umsatzsteuer, die er für die Leasingraten zu zahlen hat, zurückerstatten. Im Ergebnis käme es zu einem umsatzsteuerfreien Leasing. Der österreichische Gesetzgeber hat daher 1995 eine Bestimmung gegen diese Vorgangsweise geschaffen, nämlich den so genannten Eigenverbrauch nach litera d (§ 1 Abs 1 Z 2 lit d UStG 1994). Diese Bestimmung regelt, dass Ausgaben des Unternehmers für ausländische Leasingumsätze (als Eigenverbrauch gelten und damit auch) der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen. Der österreichische Gesetzgeber wusste, dass es einen solchen Steuertatbestand in der Mehrwertsteuerrichtlinie der EG nicht gibt; er rechtfertigte diese Gesetzesbestimmung damit, dass Österreich ja das Recht haben müsste, Leasingumsätze an österreichische Kunden in Österreich der Umsatzsteuer zu unterziehen, auch wenn die Leasinggesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat der EU ihren Sitz hat. Aus dem Finanzministerium hörte man damals, Belgien habe eine vergleichbare Regelung zum Leasing durch ausländische Gesellschaften; Österreich übernehme nur die belgische Regelung.

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Artikel-Nr.
RdW 1998, 100

15.02.1998
Heft 2/1998
Autor/in

Sen.-Präs. Univ.-Prof. Dr. Nikolaus Zorn ist Richter am Verwaltungsgerichtshof und lehrt Steuerrecht an der Universität Innsbruck. Autor zahlreicher Fachpublikationen.