Nach der EnforcementRL können es Billigkeitsgründe verbieten, der unterlegenen Partei einen Kostenersatz aufzuerlegen, selbst wenn die Kosten zumutbar und angemessen sind; die Mitgliedstaaten dürfen jedoch nicht eine Kategorie von Prozesskosten grds von jeder gerichtlichen Kontrolle hinsichtlich ihrer Zumutbarkeit und Angemessenheit ausnehmen. EuGH 28. 4. 2022, C-531/20, NovaText (dt Vorabentscheidungsersuchen).
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