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EuGH: Marktmissbrauch in der EU - ne bis in idem

Bearbeiterinnen: Sabine Kriwanek / Barbara Tuma

Die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung der Art 101 und 102 AEUV entfällt gem Art 11 Abs 6 S 1 VO (EG) 1/2003, wenn die Kommission ein Verfahren zur Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen einleitet, das dieselben mutmaßlichen Zuwiderhandlungen des- oder derselben Unternehmen auf dem- oder denselben Produktmärkten und dem- oder denselben geografischen Märkten in dem- oder denselben Zeiträumen betrifft wie das oder die Verfahren der nationalen Wettbewerbsbehörden.

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Artikel-Nr.
RdW 2021/129

19.03.2021
Heft 3/2021