Der Begriff "Unfall" iSd Art 17 Abs 1 MÜ erfasst jeden Sachverhalt, der an Bord eines Luftfahrzeugs vorfällt und in dem ein bei der Fluggastbetreuung eingesetzter Gegenstand eine körperliche Verletzung eines Reisenden verursacht hat, ohne dass ermittelt werden müsste, ob der Sachverhalt auf ein luftfahrtspezifisches Risiko zurückgeht (hier: Verbrühung durch heißen Kaffee, weil während des Flugs der Kaffeebecher auf dem Ablagebrett des Vordersitzes aus ungeklärter Ursache ins Rutschen geraten und umgefallen war). EuGH 19. 12. 2019, C-532/18, Niki Luftfahrt. (Zum Vorabentscheidungsersuchen OGH 26. 6. 2018, 2 Ob 79/18h siehe RdW 2018/467. Zu den Schlussanträgen des Generalanwalts siehe RdW 2019/519.)
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