Ein Muster, das bei einem Bauelement eines komplexen Erzeugnisses benutzt oder eingefügt wird, (hier: Unterseite eines Fahrradsattels) muss im Rahmen der üblichen Verwendung des komplexen Erzeugnisses durch den Endbenutzer aus dessen Sicht und der Sicht eines außenstehenden Beobachters sichtbar sein, um Musterschutz genießen zu können. EuGH 16. 2. 2023, C-472/21, Monz Handelsgesellschaft International; zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.
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