Mit dem Abzug von Verlusten ausländischer Tochtergesellschaften nach deren Auflösung hatte sich der EuGH aufgrund zweier schwedischer Vorabentscheidungsersuchen zu beschäftigen. In den dazu vorliegenden Urteilen jeweils vom 19. 6. 2019, C-607/17, Memira Holding, und C-608/17, Holmen, traf der EuGH nunmehr verschiedene Aussagen zum Begriff der "endgültigen (finalen) Verluste".
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