Unionsrechtlich ist in Art 7 RL 2003/88/EG (Arbeitszeit-RL) nur ein bezahlter Mindesturlaub von jährlich vier Wochen ohne weitere Details verankert.
Dennoch geht der Einfluss des Unionsrechts im Wege der EuGH-Judikatur, vielfach auf andere Bestimmungen und Grundsätze gestützt (Freizügigkeit, Dienstleistungsfreiheit, Gleichbehandlung, Grundrechte), auf die nationalen Urlaubsnormen, auch die österreichischen, schon geraume Zeit über das Erwartbare hinaus. Nicht selten nimmt auch die heimische Judikatur Unionsrechtliches vorweg. Auch haben die Gerichte eine eher hohe Bereitschaft zu Vorabentscheidungsersuchen. Auch Lehre und Fachliteratur bieten vielfach auch unionsrechtliche Überlegungen zu arbeitsrechtlichen Themen. Die einzige Ausnahme betraf die ausmaßneutrale Anspruchsumrechnung beim Wechsel von Voll- auf Teilzeit, wo der OGH im Erk 27. 7. 2014, 9 ObA 20/14b, für das UrlG mit guten offengelegten Gründen erneute Vorabersuchen ablehnte.
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