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EuGH qualifiziert österreichische Energieabgabevergütung als Beihilfe

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 08.11.2001 in der Rs C-143/99 betreffend ein dem GH nach Art 177 EG-Vertrag (jetzt Art 234 EG) vom österr VfGH in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten Adria-Wien Pipeline GmbH sowie Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke GmbH gegen FLD für Kärnten vorgelegtes Vorabentscheidungsersuchen über die Auslegung des Art 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art 87 EG) im Zusammenhang mit der österr Energieabgabevergütung wie folgt entschieden:

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2001/1032

15.11.2001
Heft 22/2001