Mit Erkenntnissen nach dem ersten EuGH-Urteil vom 21. 7. 2016 gab das BFG den Berufungen von Dilly’s Wellnesshotel Folge und erkannte ihm die Energieabgabenvergütung ab 2011 (und nicht nur für den Januar) zu, insb mit der Begründung, dass der Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben vom Anspruch auf Energieabgabenvergütung durch das BBG 2011 wegen fehlender Freistellung von der Anmeldepflicht nicht in Kraft getreten sei. Im Zuge der Amtsrevisionen reichte der VwGH ein neuerliches Vorabentscheidungsersuchen ein (zu den Schlussanträgen des Generalanwalts siehe ÖStZ 2019/124).
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