Die Verpflichtung des AG, den Behörden in einem frühen Stadium beabsichtigter Massenentlassungen Informationen darüber mitzuteilen (ua über die Gründe der geplanten Dienstvertragsauflösungen, die Zahl und die Kategorien der betroffenen AN sowie den Zeitraum, in dem die Auflösungen vorgenommen werden sollen), hat nicht den Zweck, den betroffenen AN Individualschutz zu gewähren. Diese Mitteilung erfolgt nur zu Informations- und Vorbereitungszwecken und ermöglicht es der zuständigen Behörde lediglich, sich einen Überblick über die Gründe sowie die Folgen der geplanten Auflösungen zu verschaffen. Die unterlassene Übermittlung der gesetzlich vorgesehenen Informationen an die zuständige Behörde führt daher nicht zur Unwirksamkeit der Dienstvertragsauflösungen. EuGH 13. 7. 2023, C-134/22, G GmbH.
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