Die Kosten für eine Abmahnung fallen unter den Begriff "sonstige Kosten" iSd Art 14 der EnforcementRL und sind daher grds von der unterlegenen Partei zu tragen, soweit sie zumutbar und angemessen sind und Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen. EuGH 28. 4. 2022, C-559/20, Koch Media (dt Vorabentscheidungsersuchen).
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.