In seinem Urteil in der Rs C-483/14 (KA Finanz)1 hat sich der EuGH ua mit § 226 Abs 3 AktG auseinandergesetzt und festgehalten, dass eine Regelung, die nicht dem Wertpapierinhaber, sondern der Emittentin Rechte einräume, keine Umsetzung von Art 15 der (früheren) Verschmelzungs-RL 78/855/EWG darstellen könne. Die vorliegende Untersuchung geht der Frage nach, ob aufgrund dieses Urteils tatsächlich eine Änderung des § 226 Abs 3 AktG erforderlich ist.
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