Im Urteil C-421/10, Stoppelkamp, hat der EuGH entschieden, dass ein Steuerpflichtiger auch dann nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, wenn er in diesem Mitgliedstaat einen privaten Wohnsitz hat, sich der Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit jedoch im Ausland befindet. Sowohl § 19 Abs 1 UStG ("reverse charge") als auch § 6 Abs 1 Z 27 UStG (Kleinunternehmerregelung) knüpfen an das Kriterium der Ansässigkeit an. Untersucht wird daher, welche Auswirkungen das EuGH-Urteil in der Rs Stoppelkamp auf die genannten Vorschriften hat.
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