Der EuGH hatte zum zweiten Mal in der österreichischen Rechtssache Finanzamt Österreich gegen P-GmbH zur Frage der Steuerschuld bei Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer zu entscheiden. Während das erste Urteil des EuGH im Lichte der Prämisse erfolgte, dass die Kunden des Ausgangsverfahrens im betreffenden Steuerjahr ausschließlich Endverbraucher waren, hatte der EuGH nun die Konstellation mit denkbar Steuerpflichtigen unter den aber gar nicht namentlich bekannten Rechnungsadressaten zu lösen. Auf die Vorlagefragen des VwGH, was gelten soll, wenn auch nur ein geringer Teil der Kunden Steuerpflichtige (Unternehmer) sind, konkretisierte der EuGH jetzt, dass es für die Steuerschuld nach Art 203 MwSt-RL auf die einzelne unrichtige Rechnung ankommt, also im Ergebnis keine "Infektionswirkung" von den abstrakt "gefährlichen Rechnungen" auf die Rechnungen an Endverbraucher ausgeht. Weiters stellte der EuGH sinngemäß klar, dass unter dem Begriff des Endverbrauchers nur "echte Private" (Nichtsteuerpflichtige) zu verstehen sind und eine Aufteilung im Schätzungswege an einerseits Endverbraucher und anderseits Steuerpflichtige bei Kleinbetragsrechnungen möglich ist:
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