Der Schaden, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht, kann dem Luftfrachtführer bereits vor dem Zeitpunkt angezeigt werden, zu dem das betreffende Reisegepäck seinem Empfänger ausgehändigt wird. EuGH 5. 6. 2025, C-292/24, Iberia (Protestation anticipée).
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