Der BFH hat unlängst die Auffassung vertreten, dass erfolglose Unternehmungsgründungen, die über Vorbereitungshandlungen nicht hinausgegangen sind, keine Unternehmereigenschaft begründen; daher gebe es auch keinen Vorsteuerabzug. Der EuGH hat diese Rechtsprechung korrigiert.
Eine belgische Gesellschaft war von mehreren Provinzen und Gemeinden zum Zweck der Trinkwasseraufbereitung von Meer- und Brackwasser errichtet worden. Die Gesellschaft hatte für die Anschaffungskosten von Ausrüstungsgegenständen sowie für eine Rentabilitätsstudie für den Bau einer Wasserentsalzungsanlage die Vorsteuer erstattet erhalten. Die Rentabilitätsstudie kam zu einem negativen Ergebnis, sodass das Vorhaben aufgegeben und die Gesellschaft liquidiert wurde. Die beabsichtigte Tätigkeit wurde somit nie aufgenommen. Die Abgabenbehörde forderte im Zuge eines Prüfungsverfahrens die erstattete Vorsteuer zuzüglich Geldbuße und Verzugszinsen zurück.
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