Art 3 Abs 5 und 7 RL 2009/72/EG [über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt ... ] stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der ein Kleinunternehmen, das einen befristeten Elektrizitätsversorgungsvertrag mit festem Tarif vorzeitig kündigt, um den Lieferanten zu wechseln, zur Zahlung der in diesem Vertrag vereinbarten Vertragsstrafe verpflichtet ist, deren Höhe dem Gesamtpreis für den Strom entsprechen kann, zu dessen Abnahme es sich verpflichtet hat; dies gilt auch dann, wenn dieser Strom nicht verbraucht wurde und nicht verbraucht werden wird, und obwohl diese Regelung keine Kriterien für die Berechnung oder etwaige Herabsetzung einer solchen Vertragsstrafe vorsieht. Es muss allerdings gewährleistet sein, dass eine solche vertragliche Bestimmung klar, verständlich und freiwillig vereinbart wurde, und im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs die Verhältnismäßigkeit der Vertragsstrafe im Hinblick auf alle Umstände des Einzelfalls beurteilt und gegebenenfalls ihre Herabsetzung oder Aufhebung angeordnet werden kann. EuGH 11. 1. 2024, C-371/22, G (Frais de résiliation anticipée); zu einem polnischen Vorabentscheidungsersuchen.
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