Das internationale Sozialrecht1) gewinnt - bedingt durch die Zunahme internationaler Versicherungskarrieren - einen immer größer werdenden Stellenwert. Die einzelnen Staaten haben die Notwendigkeit der Reglementierung dieser Fälle früh erkannt und Abkommen über die soziale Sicherheit abgeschlossen. Diese völkerrechtlichen Verträge sind ein Bindeglied zwischen den im Einzelnen höchst unterschiedlichen nationalen Sicherungssystemen. Es verkompliziert sich die Rechtslage aber dort, wo neben diesen - mittlerweile zu den meisten europäischen Staaten bestehenden - Abkommen europarechtliche Vorschriften zur Anwendung kommen. Jüngst hat zu dieser Abgrenzungsfrage der EuGH mit dem Urteil Kaske2) im Bereich der Arbeitslosenversicherung wichtige Klarstellungen getroffen.
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