Das Unionsrecht enthält ein primärrechtliches Verbot der Altersdiskriminierung. Aufgrund der Aktualität2 dieses Themas soll der folgende Beitrag einen Überblick über die Rechtsgrundlagen liefern sowie die Frage klären, inwieweit Mitgliedstaaten (MS) und Private an dieses Diskriminierungsverbot gebunden sind.
Gestützt auf Art 13 EGV (nunmehr Art 19 AEUV) hat der Rat am 27. 11. 2000 die RL 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf3 (Gleichbehandlungs-Rahmenrichtlinie, in der Folge: RL 2000/78/EG) erlassen, welche mit 2. 12. 2000 in Kraft getreten ist. Zweck der RL 2000/78/EG ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund verschiedener Diskriminierungsmerkmale (ua aufgrund des Alters) in Beschäftigung und Beruf. Die MS mussten die RL bis zum 2. 12. 2003 umsetzen. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit einer dreijährigen Zusatzfrist (Art 18 Abs 2), welche bspw von Deutschland in Anspruch genommen wurde. Im Falle fehlender oder fehlerhafter Umsetzung können RLen - so auch die RL 2000/78/EG - ausnahmsweise unmittelbare Wirkung entfalten. Voraussetzung dafür ist neben dem Ablauf der Umsetzungsfrist, ohne korrekte Umsetzung, dass die RL hinsichtlich der anzuwendenden Bestimmung inhaltlich hinreichend genau und unbedingt sein muss.4 Bei den im Unionsrecht normierten Diskriminierungsverboten ist dies regelmäßig der Fall.5 Anerkannt ist die Zulässigkeit der unmittelbaren RL-Wirkung im Verhältnis Bürger-Staat (sog vertikale unmittelbare RL-Wirkung), bei der sich der Bürger auf eine ihn begünstigende, noch nicht (richtig) umgesetzte RL-Bestimmung beruft.6
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