Gegenstand der Entscheidung des BFH vom 25. 2. 2025, VIII R 32/31, ist die Frage, ob europarechtswidrig nicht erstattete Kapitalertragsteuerbeträge zu verzinsen sind und wenn ja, in welcher Höhe.
Eine in Österreich ansässige Kapitalgesellschaft, als Klägerin, war für die im Streitfall relevanten Ausschüttungsvorgänge an der B-AG, einer inländischen Aktiengesellschaft, beteiligt. Gesellschafterin der Klägerin war eine Stiftung mit Sitz in C (im Folgenden: Stiftung). Diese ist ein nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreites Steuersubjekt, weil die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt sind. Die Klägerin stellte beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) am 16./17. 4. 2009 den Antrag auf Teilfreistellung von der deutschen Abzugsteuer (Freistellungsbescheinigung) unter Berufung auf die Steuerfreiheit der Bezüge von der B-AG gem § 43b des für den Streitzeitraum jeweils geltenden EStG. Das BZSt lehnte am 12. 11. 2009 nach § 50d Abs 3 EStG (idF des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. 12. 2006 BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28, im Folgenden: § 50d Abs 3 EStG 2007) den begehrten Antrag ab. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin das Rechtsmittel des Einspruchs, worauf das BZSt die Freistellungsbescheinigung am 4. 2. 2010 für den Zeitraum vom 17. 4. 2009 bis zum 31. 3. 2012 unter dem Vorbehalt des Widerrufs und unter Auflagen erteilte. Dieser Bescheid wurde am 2. 3. 20211 nach § 131 Abs 2 Satz 1 Nr 1 AO mit Verweis auf § 50d Abs 3 EStG 2007, die sogenannte "Anti-Treaty/Directive-Regelung", wieder aufgehoben. In der Folge wurde für die Ausschüttungen der B-AG der Jahre 2007, 2008, 2009 und 2011 Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag einbehalten.
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