Im Fall einer Internet-Domain ist das pfändbare Vermögensrecht iSd § 326 EO nicht die Domain als solche, sondern die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegen die Registrierungsstelle aus dem der Registrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen.
Mit der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche gegen die Domain-Registrierungsstelle ist kein Eingriff in Marken- oder Namensrechte des Verpflichteten verbunden. OGH 28. 5. 2025, 3 Ob 13/25w.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.